Verbraucherinformationen

Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Anwendungsbereich, Händlerpflichten und Übergangsvorschriften

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Was regelt die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung der EU (GPSR)?

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung; General Product Safety Regulation; GPSR) enthält wesentliche Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Bislang waren die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit geregelt, die in Deutschland durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz; ProdSG) umgesetzt ist. Die Vorschriften der GPSR soll nun zu einer Verbesserung der Funktionsweise des EU-Binnenmarktes führen und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen.

Die Sicherheit von Produkten wird zum einen durch die Konstruktion und Gestaltung der Produkte und zum anderen durch Warnhinweise und Sicherheitsinformationen über die Produkte, ihre Gebrauchsweise und die Gefahren, die von ihnen ausgehen, gewährleistet. Während die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung vor allem die Hersteller der Produkte adressieren, betreffen die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen insbesondere auch die Händler, die diese gegenüber ihren Kunden kommunizieren müssen.

Für welche Produkte gilt die GPSR?

Im Grundsatz gilt die GSPR nach ihrem Art. 2 ganz oder zumindest teilweise für alle sog. Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Dabei versteht die GPSR unter einem Verbraucherprodukt gemäß Art. 3 Nr. 1 GPSR jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für Verbraucher bestimmt ist.

Gilt die GPSR auch für Produkte, die nach dem EU-Recht bereits spezifischen Sicherheitsanforderungen unterliegen?

Ja, zumindest zum Teil.

Für Produkte, für die im EU-Recht spezifische, also ganz besondere Sicherheitsanforderungen anderweitig festgelegt sind, gilt die GPSR aber bloß eingeschränkt. Sie gilt dann nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese spezifisch geregelten Anforderungen fallen. Welche dies sind, müsste für den jeweiligen Einzelfall genauer geprüft werden.

Produkte, die spezifischen Anforderungen der sog. Harmonisierungsvorschriften der EU unterliegen, sind nach Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3 GPSR jedenfalls von vielen Vorgaben der GPSR ausdrücklich ausgenommen, allerdings gerade nicht im Hinblick auf die erweiterten Hinweis- und Informationspflichten im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR. Diese Informationspflichten finden daher auch auf den Fernabsatz von solchen Produkten Anwendung, die bereits im Rahmen von anderen Vorschriften des EU-Rechts reguliert sind.

Welche Produkte bereits durch solche Harmonisierungsvorschriften der EU reguliert werden, ergibt sich nach Art. 3 Nr. 27 GPSR aus den Rechtsvorschriften der EU, die in der langen Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführt werden, sowie aus allen sonstigen Rechtsvorschriften der EU zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung findet.

Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte?

Ja, die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt nach Art. 2 Abs. 3 GPSR ausdrücklich auch für gebrauchte Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Etwas konkreter ist in Erwägungsgrund 16 der Verordnung ausdrücklich angegeben, dass die Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte gelten sollen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen.

Die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt für alle Produkte, die ihrer Art nach nicht sowieso vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, selbst dann, wenn sie Gebrauchsspuren haben. Die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt allerdings nicht für solche gebrauchten Produkte, die beschädigt sind und / oder nicht mehr funktionstüchtig sind, wenn dies erkenntlich gemacht, d.h. im jeweiligen Produktangebot auch klar und eindeutig so angegeben ist.

Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden, wenn sie mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen. Wir werden allerdings auch diese Produkte für Sie informationell überarbeiten.

Gilt die GPSR auch für reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte?

Ja, die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt nach Art. 2 Abs. 3 GPSR ausdrücklich auch für reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Insofern laufen gebrauchte Produkte und ursprünglich einmal beschädigte und jetzt wieder reparierte bzw. wiederaufgearbeitete Produkte parallel. Auf diese findet die GPSR ausdrücklich Anwendung.

Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR dürfen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin ohne Beachtung der Vorgaben der GPSR vertrieben werden, wenn sie mit den Vorgaben der Richtlinien 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit im Einklang stehen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unten im Abschnitt "Geltung der GPSR und Übergangsvorschriften".

Welche zusätzlichen Informationen werden Sie in Kürze auf unseren Produktseiten vorfinden?

Von uns erhalten Sie neben erstklassigen und hochwertig verarbeiteten Produkten auch eine Gewissheit über Besonderheiten und Herkunft aller Produkte. Folgende Punkte kommen für Sie als Informationen dazu:

  1. Sicherheitsinformationen: Alle relevanten Sicherheitswarnungen und Gebrauchshinweise für das Produkt.
  2. Produktidentifikation: Eindeutige Identifikation des Produkts, einschließlich Name und Marke.
  3. Herstellerinformationen: Angaben zum Hersteller, einschließlich Name und Adresse.
  4. Rückverfolgbarkeit: Seriennummer oder andere Markierungen, die eine Rückverfolgbarkeit ermöglichen.
  5. Importeur: Angaben zum Importeur, falls das Produkt aus einem Nicht-EU-Land stammt.
  6. Konformitätserklärung: Verweis auf die Konformitätserklärung und gegebenenfalls ein Download-Link.

Wir werden diese Informationen wie folgt einbinden:


  • Produktname: Beispielprodukt
  • Preis: €XX.XX
  • Beschreibung: Dieses Produkt bietet [kurze Produktbeschreibung]. Es ist ideal für [Anwendungsbereich].
  • Sicherheitsinformationen: (z.B. "Achtung: Dieses Produkt enthält kleine Teile, die verschluckt werden können.") Benutzung nur unter Aufsicht von Erwachsenen. Lesen Sie die Gebrauchsanweisung vor der Nutzung.
  • Herstellerinformationen: Beispiel GmbH
  • Adresse: Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, Deutschland
  • Rückverfolgbarkeit: Seriennummer: 1234567890
  • Importeur (falls zutreffend): Beispiel Import AG, Adresse: Importstraße 2, 67890 Importstadt, Deutschland
  • Konformitätserklärung: [Link zur Konformitätserklärung herunterladen]

Mit uns sind und bleiben Sie dementsprechend immer auf der sicheren Seite, was Online-Shopping angeht. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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